Konformitätserklärung

Es gelten folgende Bestimmungen:

Aus https://www.gesetze-im-internet.de/bedggstv/__10.html

Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz

Lebensmittelbedarfsgegenstände sind bei Verkauf gemäß Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 zu kennzeichnen.

Hierfür kann das Glas-Gabel-Symbol verwendet werden.

Diese Kennzeichnung ist für Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eindeutig dafür bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, nicht verpflichtend (solche Gegenstände sind z.B. Teller, Tassen, Bechern, Schüsseln usw.).

Daher verzichten wir auf eine Kennzeichnung.

Lebensmittelbedarfsgegenstände dürfen nach § 10 Abs.2 i.V.m Abs. 1a Satz 1 BedGgstV nur mit Vorlage einer Konformitätserklärung verkauft werden.

Die Keramik muss in einem Labor auf die Einhaltung der Höchstwerte für Blei und Cadmium geprüft werden.

Die Konformitätserklärung und der dazugehörige Laborprüfbericht wird hiermit bereitgestellt.